TVM News zu Corona

  • 27. März 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
Die Landesregierung hat heute die Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab dem kommenden Montag, 29. März 2021 gültig ist.

Die Verordnung im Wortlaut finden Sie unter folgendem Link:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210326_coronaschvo_ab_29.03.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf
An dieser Stelle können wir nur eine allgemeine Erläuterung geben, die sich auf den gesamten Mittelrhein bezieht.
Vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen wird die Corona-Notbremse mit klaren Regelungen fest in der Verordnung verankert. Die regionale Differenzierung berücksichtigt dabei das zunehmend unterschiedliche Infektionsgeschehen in den Städten und Kreisen:
Liegt die 7-Tages-Inzidenz in einer Stadt oder einer kreisfreien Stadt an drei Werktagen in Folge über dem Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, greift die Corona-Notbremse. Dann entscheidet die betroffene Kommune in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium welche Formen von Beschränkungen erlassen werden.
Aus diesem Grund bitten wir die Vereine, sich auch bei ihrem zuständigen örtlichen Ordnungsamt zu informieren.
Für den Tennissport und die Vereine bleiben die bisherigen allgemeinen Regelungen der Coronaschutzverordnung bestehen sofern die Inzidenzen von 100 in der  betroffenen Region nicht überschritten werden:

  • Tennis-Außenplätze können zu folgenden Zwecken geöffnet werden:
    • Einzelspiel für zwei Personen aus unterschiedlichen Hausständen (auch ohne Mindestabstand)
    • Doppelspiel für Personen aus maximal zwei unterschiedlichen Hausständen (auch ohne Mindestabstand)
    • Tennis-Einzeltraining für Kinder und Erwachsene
    • Tennis-Gruppentraining für Kinder bis einschließlich 14 Jahren (die maximale Gruppengröße für Sport-, Spiel- und Bewegungsangebote beträgt 20 Kinder mit maximal 2 Trainern / Aufsichtspersonen) bei Inzidenzen unter 100.
    • Bei Inzidenzen über 100 verringert sich die Anzahl der Kinder auf 10 zuzüglich 2 Trainern/Betreuern.
    • Der TVM rät hier von ab, die maximalen Grenzen auszureizen.
  • Für die Personen, die sich auf einer Sportanlage aufhalten, gilt grundsätzlich die Einhaltung eines Mindestabstands von 5m außerhalb der sportlichen Betätigung. Bei vereinseigenen Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein.
  • Gemeinschaftsräume, sowie Umkleiden und Duschen sind weiterhin geschlossen zu halten. Toiletten dürfen mit entsprechender Einhaltung von Hygienevorschriften geöffnet werden.
  • Die Nutzung von Indoor-Sporteinrichtungen (somit auch Tennishallen) ist weiterhin untersagt.


Der Landessportbund NRW fordert aber angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,
– die Regeln strikt einzuhalten,
– unverändert vorsichtig zu agieren,
– unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.
Der Vereinssport ist jetzt gefragt, die sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig verantwortungsvoll zu handeln. Lassen Sie uns gemeinsam beweisen, dass wir das können und dass Sportvereine ein Ort für sicheres Sporttreiben sind.
Die Verordnung gilt grundsätzlich bis zum 18. April. Über Änderungen oder weitergehende Informationen informieren wir Sie, sobald uns diese vorliegen.

Wir bitten Sie, mit den entsprechenden Regelungen verantwortungsvoll umzugehen und Ihre Mitglieder und Trainer*innen entsprechend zu informieren. Uns allen ist daran gelegen, die nun wiedergewonnen Möglichkeiten zu erhalten, um darüber hinaus möglichst schnell weitere Schritte hin zur Normalität gehen zu können.

Update: Zu den Regelungen Tennissport in NRW ab 29.03.2021: Hier klicken

Mit freundlichen Grüßen
Ihr TENNISVERBAND MITTELRHEIN e.V.